Allgemeinverfügung zur temporären Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Auf Grundlage des §100 Absatz 1 Satz 2 WHG erlässt die untere Wasserbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge folgende Allgemeinverfügung:
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